Schülerinnen und Schüler, die
- selbst oder deren Eltern Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe), dem Asylbewerberleitungsgesetz, Kinderzuschlag zum Kindergeld oder Wohngeld erhalten
- eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen
- noch keine 25 Jahre alt sind und
- keine Ausbildungsvergütung erhalten
Ich stehe beratend und unterstützend zur Seite.
Wichtig ist, dass die Leistungen VOR Inanspruchnahme beantragt und bewilligt werden.
Wichtig! Ich unterliege der Schweigepflicht und gebe keine Informationen ohne Zustimmung an Dritte weiter.